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Stiftung Deutscher Heilpraktiker

Satzung der Stiftung Deutscher Heilpraktiker

§1 Sitz der Stiftung

Die Stiftung Deutscher Heilpraktiker hat ihren Sitz in Bonn.

§2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auf dem Gebiet der volks- und naturheilkundlichen Diagnose- und Behandlungsmethoden. Sie soll insbesondere deren Fortbestand in Lehre und Forschung, mittels Durchführung der als förderungswürdig befundenen Vorhaben zum Nutzen der Volksgesundheit sichern sowie die Vorbereitung zum Beruf des Heilpraktikers und die Fortbildung im Heilpraktikerberuf verbessern.
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben im naturheilkundlichen, arzneimittelrechtlichen sowie berufsrechtlichen Bereich verwirklicht, die zum Nutzen der Volksgesundheit ausgewertet und gesammelt werden.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§3 Erhalt des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der einleitenden Erklärung.
  2. Das Stiftungsvermögen ist nur für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden und in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Von einigen Ausnahmen abgesehen, dürfen Stiftungsmittel nicht zur Mehrung des Stiftungsvermögens eingesetzt werden. Nur dem Stiftungsvermögen zuwachsende Zustiftungen Dritter, sind zur Erhöhung des Vermögens zu verwenden.

§4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten, steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu

§6 Organe der Stiftung

Alleiniges Organ der Stiftung ist der Vorstand

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Diese werden von der Versammlung zur Wahl des Stiftungsvorstandes gewählt.
  2. Die Amtszeit umfaßt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach dem Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch einen Beschluß der hier genannten Versammlung aus wichtigem Grund abberufen werden.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Der 2. und 3. Vorsitzende fungiert bei Ausfall des 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils als Stellvertreter. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder regelt.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Daneben können Sitzungsgelder gezahlt werden, deren Höhe von der in §7a genannten Versammlung beschlossen wird.

§7a Die Versammlung zur Wahl des Vorstandes

Die Versammlung setzt sich zusammen aus:

Bei Verhinderung treten an ihre Stelle die satzungsgemäßen Vertreter. In der den Vorstand wählenden Versammlung hat jeder der Stimmberechtigten eine Stimme je angefangener 100 Mitglieder des von ihm vertretenen Verbandes. Die Stimmen für den Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V., werden von den anwesenden Landesverbandsvorsitzenden im Rahmen ihrer Mitgliederzahl abgegeben. Die Stimmen der Mitglieder des Fachverbandes DH, die nicht durch ihre Landesverbände vertreten sind, werden durch den Präsidenten des Fachverbandes DH abgegeben.

Die für die Stimmen maßgebliche Mitgliederzahl wird jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember des vergangenen Jahres ermittelt. Jeder Stimmberechtigte ist verpflichtet, zur Wahl die Liste der von ihm vertretenen Mitglieder in nachkontrollierbarer Weise zum Stichtag 31.12. des Vorjahres vorzulegen. Als Mitglieder zählen nur nach dem HPG zugelassene Heilpraktiker.

§8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreter und jeweils eines weiteren Mitgliedes. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung, den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses.
  2. die Beschlußfassung über die jährliche Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens. Beschlüsse, welche die Vergabe von Stiftungspreisen über 5.000,- DM pro Einzelpreis betreffen, sind vor Vergabe, der in §7a genannten Versammlung zuzuleiten, die innerhalb von vier Wochen bei begründeten Bedenken gegen die Mittelverwendung, dem Beschluß widersprechen kann. Der Widerspruch bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
  3. Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes an die Teilnehmer der Versammlung gemäß §7a ; diese Unterlagen sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres den Teilnehmern zuzusenden.
  4. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand nach Absprache die Hilfe der Geschäftsstellen der jeweiligen Bundesverbände in Anspruch nehmen. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte Hilfskräfte einstellen und für die Erstellung des Jahresabschlusses die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen.

§9 Das Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 Beschlüsse

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn in anberaumten Sitzungen mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse über Terminierung von Sitzungen oder die Vergabe von Stiftungsmitteln können auch schriftlich oder per Telefax erfolgen. Mit der Abstimmung oder Einberufung, schriftlich oder durch Telefax, wird jeweils ein Vorstandsmitglied beauftragt. Alle Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er gemeinsam mit der Versammlung, die in §7a festgelegt ist, mehrheitlich einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Versammlung gemäß §7a, zuzüglich der drei Vorstandsmitglieder. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet gemäß §2 dieser Satzung zu liegen.

Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung der Versammlung gemäß §7a mit einfacher Mehrheit, wobei die Mitglieder des Vorstandes der Stiftung je 1 Stimme haben.

§12 Auflösung der Stiftung

Vorstand und Versammlung gemäß §7a der Satzung können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§13 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auf dem Gebiet der volks- und naturheilkundlichen Diagnose- und Behandlungsmethoden im Interesse der Volksgesundheit.

§14 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der jeweilige Jahresabschluß vorzulegen.

§15 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des örtlich zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§20 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident in Köln. Oberste Stiftungsbehörde ist der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Beschlossen am 20. Juni 1998 in Karlsruhe
Der Vorstand:

Karl-Fritz König
1. Vorsitzender

Ute B. Klose
2. Vorsitzende

Wolfram Herzog
3. Vorsitzender

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